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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §1 Z1 idF 2007/I/024;Rechtssatz
Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht, wobei es zunächst nicht darauf ankommt, wer als Steuerschuldner angesehen werden könnte (Hinweis E 21. November 2012, 2010/16/0254). Dementsprechend soll die Bestimmung des § 1 Z 3 erster Satz NoVAG verhindern, dass eine Steuerschuld nochmals entsteht, wenn sie bereits nach § 1 Z 1 leg. cit. entstanden ist.Die Normverbrauchsabgabe ist eine fahrzeugabhängige Abgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht, wobei es zunächst nicht darauf ankommt, wer als Steuerschuldner angesehen werden könnte (Hinweis E 21. November 2012, 2010/16/0254). Dementsprechend soll die Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 3, erster Satz NoVAG verhindern, dass eine Steuerschuld nochmals entsteht, wenn sie bereits nach Paragraph eins, Ziffer eins, leg. cit. entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160025.L01Im RIS seit
12.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015