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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a;Rechtssatz
Erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die "Homepage" (bzw. die "Onlineplattform") fertig gestellt und "übergeben" wird, gilt diese sonstige Leistung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 170) als erbracht (vgl. neuerlich Ruppe/Achatz, aaO, Tz 220).Erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die "Homepage" (bzw. die "Onlineplattform") fertig gestellt und "übergeben" wird, gilt diese sonstige Leistung vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 3 a, Tz 170) als erbracht vergleiche neuerlich Ruppe/Achatz, aaO, Tz 220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150061.L01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015