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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
GewO 1994 §139 Abs3;Rechtssatz
§ 139 Abs 3 GewO 1994 verbietet in klarer und eindeutiger Weise ua das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) einer Person, die eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, weshalb diese Bestimmung dem Vorliegen eines Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses iSd § 22 Abs 2 WaffG 1996 für diese gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich keinen Raum gibt. Gleiches gilt für die in § 139 Abs 4 GewO 1994 ebenfalls in eindeutiger und klarer Weise vorgesehene Gestattung des Vermietens und der Instandsetzung von Schusswaffen sowie des Verkaufes von dazugehörigem Schießbedarf auf behördlich genehmigten Schießplätzen durch einen dort genannten gewerberechtlich zum Vermieten hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition Berechtigten, wobei dabei das Vermieten und die Instandsetzung lediglich auf dem Schießplatz selbst erfasst werden.Paragraph 139, Absatz 3, GewO 1994 verbietet in klarer und eindeutiger Weise ua das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) einer Person, die eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, weshalb diese Bestimmung dem Vorliegen eines Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 für diese gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich keinen Raum gibt. Gleiches gilt für die in Paragraph 139, Absatz 4, GewO 1994 ebenfalls in eindeutiger und klarer Weise vorgesehene Gestattung des Vermietens und der Instandsetzung von Schusswaffen sowie des Verkaufes von dazugehörigem Schießbedarf auf behördlich genehmigten Schießplätzen durch einen dort genannten gewerberechtlich zum Vermieten hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition Berechtigten, wobei dabei das Vermieten und die Instandsetzung lediglich auf dem Schießplatz selbst erfasst werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030061.L01Im RIS seit
20.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015