RS Vwgh 2015/1/29 2013/16/0056

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 lita;
BAO §279 Abs1;
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung, BGBl. Nr. 194/1961, hatte die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig war. Eine solche Zurückweisung bildet einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der seinerseits mit Berufung bekämpft werden konnte, wobei die Bezeichnung eines solchen Bescheides als "Berufungsvorentscheidung" nicht schadet (Hinweis E 28. September 2011, 2009/13/0156). Die Erlassung von Bescheiden über die Zurückweisung einer Berufung oblag sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (Hinweis Ritz, BAO, § 273, Tz 26).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, hatte die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig war. Eine solche Zurückweisung bildet einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der seinerseits mit Berufung bekämpft werden konnte, wobei die Bezeichnung eines solchen Bescheides als "Berufungsvorentscheidung" nicht schadet (Hinweis E 28. September 2011, 2009/13/0156). Die Erlassung von Bescheiden über die Zurückweisung einer Berufung oblag sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 273,, Tz 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160056.X01

Im RIS seit

27.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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