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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs1 lita;Rechtssatz
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung, BGBl. Nr. 194/1961, hatte die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig war. Eine solche Zurückweisung bildet einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der seinerseits mit Berufung bekämpft werden konnte, wobei die Bezeichnung eines solchen Bescheides als "Berufungsvorentscheidung" nicht schadet (Hinweis E 28. September 2011, 2009/13/0156). Die Erlassung von Bescheiden über die Zurückweisung einer Berufung oblag sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (Hinweis Ritz, BAO, § 273, Tz 26).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, hatte die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig war. Eine solche Zurückweisung bildet einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der seinerseits mit Berufung bekämpft werden konnte, wobei die Bezeichnung eines solchen Bescheides als "Berufungsvorentscheidung" nicht schadet (Hinweis E 28. September 2011, 2009/13/0156). Die Erlassung von Bescheiden über die Zurückweisung einer Berufung oblag sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 273,, Tz 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160056.X01Im RIS seit
27.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015