Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0228Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 94/15/0083, darauf hingewiesen, dass angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Verlustvortrag nur dann unzulässig sein kann, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt dagegen immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung erforderlich sein (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1987, G 170- 172/86, Slg. 11260/1987, vom 12. Oktober 1987, Slg. 11495 sowie vom 26. Februar 1996, B 370/95, Slg. 14406). Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 gilt der gleiche Maßstab (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 6 und 7 Tz 6.1.).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 94/15/0083, darauf hingewiesen, dass angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Verlustvortrag nur dann unzulässig sein kann, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt dagegen immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung erforderlich sein vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1987, G 170- 172/86, Slg. 11260/1987, vom 12. Oktober 1987, Slg. 11495 sowie vom 26. Februar 1996, B 370/95, Slg. 14406). Für die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 gilt der gleiche Maßstab vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 18, Absatz 6 und 7 Tz 6.1.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150166.X04Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018