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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0228Rechtssatz
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2005/15/0052). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0151, sowie Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 142). Die Existenz einer Gesellschaft kann dabei nicht beiseite geschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2008/13/0012).Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2005/15/0052). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0151, sowie Doralt/Toifl, EStG14, Paragraph 2, Tz 142). Die Existenz einer Gesellschaft kann dabei nicht beiseite geschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2008/13/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150166.X01Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018