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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0153 E 22. Dezember 2011 VwSlg 8688 F/2011 RS 2Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Feststellung nach § 188 BAO ergeben sich aus einkommensteuerlichen Vorschriften: Es müssen Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 6 (§§ 21 bis 24 oder 28) EStG 1988 vorliegen, diese müssen nach einkommensteuerlichen Vorschriften einer Mehrheit von Personen zuzurechnen sein. Der Bescheid nach § 188 BAO stellt insbesondere Art und Höhe des einheitlichen Gewinnes bzw. Überschusses fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt sodann auch fest, welcher Anteil am Gewinn bzw. Überschuss den einzelnen Beteiligten zuzurechnen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1997 ff).Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Feststellung nach Paragraph 188, BAO ergeben sich aus einkommensteuerlichen Vorschriften: Es müssen Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 6 (Paragraphen 21 bis 24 oder 28) EStG 1988 vorliegen, diese müssen nach einkommensteuerlichen Vorschriften einer Mehrheit von Personen zuzurechnen sein. Der Bescheid nach Paragraph 188, BAO stellt insbesondere Art und Höhe des einheitlichen Gewinnes bzw. Überschusses fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt sodann auch fest, welcher Anteil am Gewinn bzw. Überschuss den einzelnen Beteiligten zuzurechnen ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1997 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150121.X03Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015