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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §190 Abs1;Rechtssatz
Auf Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 BAO finden nach § 190 Abs. 1 BAO die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die sinngemäße Anwendung der für die Abgabenfestsetzung geltenden Vorschriften ermöglicht es, Feststellungsbescheide sowie Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass die Feststellung zu unterbleiben hat, nach § 200 Abs. 1 BAO vorläufig zu erlassen (vgl. Ritz, BAO5, § 190 Tz 1, mwN).Auf Feststellungen gemäß Paragraphen 185 bis 189 BAO finden nach Paragraph 190, Absatz eins, BAO die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die sinngemäße Anwendung der für die Abgabenfestsetzung geltenden Vorschriften ermöglicht es, Feststellungsbescheide sowie Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass die Feststellung zu unterbleiben hat, nach Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig zu erlassen vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 190, Tz 1, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150121.X02Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015