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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0008 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0011 E 29. Januar 2015Rechtssatz
Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch die ständige Rechtsprechung des BFH u.a. im Urteil vom 7. November 2000, V R 49/99). Auch im Voraus ausgestellte "bis auf weiteres" oder bis "auf Widerruf" lautende "Dauerrechnungen" bedürfen einer Konkretisierung im aufgezeigten Sinne.Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1994. Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann vergleiche in diesem Sinne auch die ständige Rechtsprechung des BFH u.a. im Urteil vom 7. November 2000, römisch fünf R 49/99). Auch im Voraus ausgestellte "bis auf weiteres" oder bis "auf Widerruf" lautende "Dauerrechnungen" bedürfen einer Konkretisierung im aufgezeigten Sinne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150007.X03Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015