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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0008 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0011 E 29. Januar 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0143 E 22. April 2009 VwSlg 8438 F/2009 RS 3 (Zusatz: Auf die fehlende Entrichtung der Leasingraten kann die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Leasinggeschäften daher nicht gestützt werden.)Stammrechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach Abs. 1 errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für einen Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer für Vorleistungen dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Die Bezahlung der Rechnung ist - vom hier nicht zu behandelnden Sonderfall der Anzahlungsrechnung abgesehen - nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend (vgl. Ruppe, UStG3, § 20 Tz. 18f).Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UStG 1994 sind von dem nach Absatz eins, errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für einen Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer für Vorleistungen dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Die Bezahlung der Rechnung ist - vom hier nicht zu behandelnden Sonderfall der Anzahlungsrechnung abgesehen - nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 20, Tz. 18f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150007.X01Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015