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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach § 160a Abs. 4 WAO lediglich in einem Zahlungsaufschub. Während dieser Zeit dürfen somit Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO5, Tz 25, zur vergleichbaren Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO). Die Fälligkeit der Abgabenschuld bleibt dadurch aber ebenso unberührt wie die bereits erfolgte Verletzung der Pflicht zur Abgabenentrichtung, die zu den früheren Fälligkeitszeitpunkten bestanden hat.Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach Paragraph 160 a, Absatz 4, WAO lediglich in einem Zahlungsaufschub. Während dieser Zeit dürfen somit Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden vergleiche Ritz, BAO5, Tz 25, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO). Die Fälligkeit der Abgabenschuld bleibt dadurch aber ebenso unberührt wie die bereits erfolgte Verletzung der Pflicht zur Abgabenentrichtung, die zu den früheren Fälligkeitszeitpunkten bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011160136.X04Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015