RS Vwgh 2015/1/29 2011/16/0136

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/13/0024 E 26. August 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, sowie vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005, 0006 und 0007). Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, mwN).Die nach Paragraph 9, BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073, sowie vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005, 0006 und 0007). Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011160136.X03

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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