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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/13/0095 E 27. Februar 2008 RS 1 (hier auch Bezugnahme auf die Abgabe nach dem Wr. DienstgeberabgabeG als Selbstbemessungsabgabe)Stammrechtssatz
Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer zählt, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, und vom 15. Dezember 2004, 2004/13/0146).Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer zählt, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, und vom 15. Dezember 2004, 2004/13/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011160136.X01Im RIS seit
03.03.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015