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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs7;Rechtssatz
Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.Nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Paragraph 212 a, Absatz 7, erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz BAO). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des Paragraph 217, BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011160129.X01Im RIS seit
27.04.2015Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015