Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Auffassung der Abgabenbehörde, bei der am 27. Mai 1998 vorgelegten Bilanz der Mitunternehmerschaft zum 1. September 1997 handle es sich um keine Stichtagsbilanz im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, kann nicht nicht zugestimmt werden. Diese Bilanz entspricht den Mindestanforderungen des § 4 EStG 1988 jedenfalls insoweit, als sie auf den Einbringungsstichtag bezogene steuerliche Werte enthält und die Vermögenslage zu diesem Stichtag darstellt, auch wenn einzelne nicht wesentliche Veränderungen des Vermögens am Stichtag selbst nicht berücksichtigt wurden. Das von der Abgabenbehörde ins Treffen geführte Erfordernis aller beim Aufstellen einer Regelbilanz durchgeführten Maßnahmen einschließlich einer Inventur wird vom Gesetz in dieser Form nicht verlangt; insbesondere wenn die entsprechenden Werte bereits grundsätzlich vorhanden sind, wird deren Zugrundelegung unter Vornahme der notwendigen (steuerlichen) Berichtigungen zulässig sein. Würde man in solchen Fällen von einer gar nicht vorhandenen Bilanz (im Sinne einer "Nichtbilanz") ausgehen, so hätte jede noch so kleine Unrichtigkeit der Stichtagsbilanz die Nichtanwendbarkeit des Art. III UmgrStG zur Folge, was vor dem Hintergrund des Fehlerkalküls des § 4 Abs. 2 EStG 1988, dessen Wortlaut ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der zwingenden einkommensteuerlichen Vorschriften abstellt, systemwidrig wäre (vgl. auch Hirschler, ÖStZ 2012/569, 317 (321 ff)).Der Auffassung der Abgabenbehörde, bei der am 27. Mai 1998 vorgelegten Bilanz der Mitunternehmerschaft zum 1. September 1997 handle es sich um keine Stichtagsbilanz im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, UmgrStG, kann nicht nicht zugestimmt werden. Diese Bilanz entspricht den Mindestanforderungen des Paragraph 4, EStG 1988 jedenfalls insoweit, als sie auf den Einbringungsstichtag bezogene steuerliche Werte enthält und die Vermögenslage zu diesem Stichtag darstellt, auch wenn einzelne nicht wesentliche Veränderungen des Vermögens am Stichtag selbst nicht berücksichtigt wurden. Das von der Abgabenbehörde ins Treffen geführte Erfordernis aller beim Aufstellen einer Regelbilanz durchgeführten Maßnahmen einschließlich einer Inventur wird vom Gesetz in dieser Form nicht verlangt; insbesondere wenn die entsprechenden Werte bereits grundsätzlich vorhanden sind, wird deren Zugrundelegung unter Vornahme der notwendigen (steuerlichen) Berichtigungen zulässig sein. Würde man in solchen Fällen von einer gar nicht vorhandenen Bilanz (im Sinne einer "Nichtbilanz") ausgehen, so hätte jede noch so kleine Unrichtigkeit der Stichtagsbilanz die Nichtanwendbarkeit des Artikel römisch drei, UmgrStG zur Folge, was vor dem Hintergrund des Fehlerkalküls des Paragraph 4, Absatz 2, EStG 1988, dessen Wortlaut ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der zwingenden einkommensteuerlichen Vorschriften abstellt, systemwidrig wäre vergleiche auch Hirschler, ÖStZ 2012/569, 317 (321 ff)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011150169.X02Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015