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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Kosten der Hundehaltung stellen im Allgemeinen keine Werbungskosten dar. Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Verpflichtung zur Hundehaltung im Rahmen des Dienstverhältnisses besteht und vom Dienstgeber kein Kostenersatz geleistet wird (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 allgemein Tz 5.2, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -Kosten der Hundehaltung stellen im Allgemeinen keine Werbungskosten dar. Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Verpflichtung zur Hundehaltung im Rahmen des Dienstverhältnisses besteht und vom Dienstgeber kein Kostenersatz geleistet wird vergleiche z.B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 16, allgemein Tz 5.2, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -
Werbungskosten ABC, Stichwort: Hundehaltung; Doralt, EStG13, § 16 Tz 134; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 68,Werbungskosten ABC, Stichwort: Hundehaltung; Doralt, EStG13, Paragraph 16, Tz 134; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 16, Tz 68,
ABC der Arbeitsmittel, Stichwort: Wachhund). Gehört die Betreuung und Pflege des im Eigentum des Dienstgebers stehenden aktiven Diensthundes im Haushalt des Diensthundeführers zu dessen Dienstpflicht, stellen die Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund Werbungskosten dar, soweit sie vom Dienstgeber nicht ersetzt werden. Dass auch die Aufwendungen des Hundeführers für einen in sein Eigentum übernommenen Hund, der nicht mehr für dienstliche Zwecke verwendet wird oder verwendet werden kann, Werbungskosten darstellen, trifft indessen nicht zu. Geht ein Hund, der nicht mehr für dienstliche Zwecke verwendet wird oder verwendet werden kann, mittels Schenkung ins Eigentum des Diensthundeführers über, findet der Einsatz für berufliche Zwecke sein Ende, wodurch auch die mit der Betreuung und Pflege verbundenen Aufwendungen für diesen Hund den Charakter von Werbungskosten verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011150148.X02Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015