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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/22/0019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0158 B 19. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Beschränkt sich die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auf die bloße (auszugsweise) Wiedergabe von verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren (vgl B 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022), so wirft die Revision damit - in der diesbezüglich maßgeblichen Begründung ihrer Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG - keine Rechtsfragen auf, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Beschränkt sich die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auf die bloße (auszugsweise) Wiedergabe von verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren vergleiche B 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022), so wirft die Revision damit - in der diesbezüglich maßgeblichen Begründung ihrer Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG - keine Rechtsfragen auf, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220018.L01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015