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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/17/0044 E 6. März 2015Rechtssatz
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solange zu einer Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, handelt es sich daher um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG regelmäßig grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zwar unabhängig davon, ob einer Partei in diesem Zusammenhang bereits eine Rechtsmittellegitimation zukam oder nicht. Es soll nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG und den Bestimmungen und der Systematik des VwGG, i.d.F. des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, grundsätzlich gewährleistet sein (s. die Ausnahmefälle in § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG, in denen die Revision jedenfalls unzulässig ist), dass der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Einzelfall rechtsrichtig gelöst wurden (s. insbesondere § 34 Abs. 1a VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, nicht gebunden ist und die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG). Gesetzliche Bestimmungen, aus denen sich ergeben würde, dass es ausreicht, wenn eine Partei ein Mal die Möglichkeit gehabt hätte, gegen eine von einem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 VwGG eine Revision zu erheben, liegen hingegen nicht vor.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solange zu einer Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, handelt es sich daher um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG regelmäßig grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zwar unabhängig davon, ob einer Partei in diesem Zusammenhang bereits eine Rechtsmittellegitimation zukam oder nicht. Es soll nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und den Bestimmungen und der Systematik des VwGG, i.d.F. des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, grundsätzlich gewährleistet sein (s. die Ausnahmefälle in Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG, in denen die Revision jedenfalls unzulässig ist), dass der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Einzelfall rechtsrichtig gelöst wurden (s. insbesondere Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz VwGG, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, nicht gebunden ist und die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG). Gesetzliche Bestimmungen, aus denen sich ergeben würde, dass es ausreicht, wenn eine Partei ein Mal die Möglichkeit gehabt hätte, gegen eine von einem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, VwGG eine Revision zu erheben, liegen hingegen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170041.L01Im RIS seit
11.03.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016