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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026Rechtssatz
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen (vgl die bei Ritz, BAO5 § 85 Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen vergleiche die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L03Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019