RS Vwgh 2015/1/30 Ra 2014/17/0025

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Veröffentlicht am 30.01.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Rechtssatz

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen (vgl die bei Ritz, BAO5 § 85 Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen vergleiche die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L03

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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