RS Vwgh 2015/1/30 Ra 2014/17/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0027 Ra 2014/17/0026

Rechtssatz

Als Revisionspunkte der sechstrevisionswerbenden Partei werden die Verletzung im Recht auf Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens nach § 85 Abs 2 und 4 BAO sowie im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht. Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die der sechstrevisionswerbenden Partei, einer Steuerberatungsgesellschaft, zugerechneten Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Daher konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung allein im Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihr in dem weiteren Revisionspunkt bezeichneten Recht verletzt werden (vgl zB die hg Beschlüsse vom 11. September 2013, 2013/02/0082, und vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0210). Im Übrigen kann die behauptete Verletzung im Recht auf Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als Verfahrensvorschrift nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen (vgl dazu beispielsweise den hg Beschluss vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0194). Die behauptete Verletzung im Recht auf Sachentscheidung kann jedoch schon nach dem Revisionsvorbringen nicht vorliegen. Die Revisionswerberin führt nämlich aus, nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien eingeschritten zu sein. Eine Parteistellung im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren wurde von der Revisionswerberin nicht behauptet und ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Davon ausgehend wäre ein Anspruch der Revisionswerberin auf inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zu verneinen, sodass sie durch deren Zurückweisung nicht im geltend gemachten Recht auf inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerden verletzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, 97/05/0274). Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Sechstrevisionswerberin an deren Revisionslegitimation, weshalb ihre Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Als Revisionspunkte der sechstrevisionswerbenden Partei werden die Verletzung im Recht auf Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 85, Absatz 2 und 4 BAO sowie im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht. Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die der sechstrevisionswerbenden Partei, einer Steuerberatungsgesellschaft, zugerechneten Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Daher konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung allein im Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihr in dem weiteren Revisionspunkt bezeichneten Recht verletzt werden vergleiche zB die hg Beschlüsse vom 11. September 2013, 2013/02/0082, und vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0210). Im Übrigen kann die behauptete Verletzung im Recht auf Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als Verfahrensvorschrift nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen vergleiche dazu beispielsweise den hg Beschluss vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0194). Die behauptete Verletzung im Recht auf Sachentscheidung kann jedoch schon nach dem Revisionsvorbringen nicht vorliegen. Die Revisionswerberin führt nämlich aus, nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien eingeschritten zu sein. Eine Parteistellung im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren wurde von der Revisionswerberin nicht behauptet und ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Davon ausgehend wäre ein Anspruch der Revisionswerberin auf inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zu verneinen, sodass sie durch deren Zurückweisung nicht im geltend gemachten Recht auf inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerden verletzt werden kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, 97/05/0274). Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Sechstrevisionswerberin an deren Revisionslegitimation, weshalb ihre Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L01

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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