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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z17;Rechtssatz
Eine erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschuldigten nach der hg. Rechtsprechung nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zugute gehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, 2008/09/0246 mwN).Eine erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschuldigten nach der hg. Rechtsprechung nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zugute gehalten werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, 2008/09/0246 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011170081.X02Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015