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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber sieht im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung hinsichtlich der Glaubhaftmachung überprüfen kann, wenn positive Feststellungen über Fluchtgründe nicht aufgrund der abgesprochenen Glaubwürdigkeit innerhalb der Beweiswürdigung fehlen, sondern wegen Verkennens der Rechtslage sekundäre Feststellungsmängel vorliegen würden. Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis B vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090). Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Hinweis B vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit - auch in Bezug auf die besonderen Umstände betreffend die soziale Gruppe "Familie" - abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit legt es seiner Entscheidung einen dem Vorbringen des Revisionswerbers entsprechenden Sachverhalt gar nicht zu Grunde, weswegen positive Feststellungen im Sinne der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte nicht getroffen werden konnten. Es liegen daher, entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, keine sekundären Feststellungsmängel vor. Davon ausgehend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Thematik der Asylrelevanz bei Vorliegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.Der Revisionswerber sieht im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung hinsichtlich der Glaubhaftmachung überprüfen kann, wenn positive Feststellungen über Fluchtgründe nicht aufgrund der abgesprochenen Glaubwürdigkeit innerhalb der Beweiswürdigung fehlen, sondern wegen Verkennens der Rechtslage sekundäre Feststellungsmängel vorliegen würden. Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Hinweis B vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090). Im vorliegenden Fall wurde dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Hinweis B vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011), die Glaubwürdigkeit - auch in Bezug auf die besonderen Umstände betreffend die soziale Gruppe "Familie" - abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit legt es seiner Entscheidung einen dem Vorbringen des Revisionswerbers entsprechenden Sachverhalt gar nicht zu Grunde, weswegen positive Feststellungen im Sinne der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte nicht getroffen werden konnten. Es liegen daher, entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, keine sekundären Feststellungsmängel vor. Davon ausgehend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Thematik der Asylrelevanz bei Vorliegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190136.L01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015