Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG 1962 §52 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen habe (vgl etwa VwGH E 22. März 1999, 98/17/0134, und E 9. September 2013, 2012/17/0576). Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - der unabhängige Verwaltungssenat die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte (vgl VwGH E 30. August 2013, 2012/17/0533).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen habe vergleiche etwa VwGH E 22. März 1999, 98/17/0134, und E 9. September 2013, 2012/17/0576). Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - der unabhängige Verwaltungssenat die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte vergleiche VwGH E 30. August 2013, 2012/17/0533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170424.X01Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015