RS Vwgh 2015/2/9 2013/17/0424

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Veröffentlicht am 09.02.2015
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1962 §52 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
StGB §168;
StPO 1975 §190 Z1;
VStG §30;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen habe (vgl etwa VwGH E 22. März 1999, 98/17/0134, und E 9. September 2013, 2012/17/0576). Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - der unabhängige Verwaltungssenat die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte (vgl VwGH E 30. August 2013, 2012/17/0533).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen habe vergleiche etwa VwGH E 22. März 1999, 98/17/0134, und E 9. September 2013, 2012/17/0576). Aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - der unabhängige Verwaltungssenat die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hatte vergleiche VwGH E 30. August 2013, 2012/17/0533).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170424.X01

Im RIS seit

05.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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