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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde (vgl. B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010) und erweist sich auch das übrige Zulassungsvorbringen des Revisionswerbers als nicht relevant, so ist die Revision unzulässig.Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugrunde vergleiche B 24. April 2014, Ra 2014/01/0010) und erweist sich auch das übrige Zulassungsvorbringen des Revisionswerbers als nicht relevant, so ist die Revision unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015090001.J02Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017