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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Hat der Revisionswerber den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig unterfertigt und selbst eingebracht, dann war er unvertreten; daran ändert auch der Umstand nichts, dass er der Caritas Vertretungsvollmacht erteilt und die Beschwerde auf Briefpapier der Caritas eingebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010036.J03Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018