RS Vwgh 2015/2/17 Ra 2015/01/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §31;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die hier vorliegende, als Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG bezeichnete Eingabe an die Staatsanwaltschaft Salzburg weitergeleitet (vgl. das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283,); es handelt sich um keine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0036). Die gegenständliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts über die genannte Weiterleitung erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet der im angefochtenen Beschluss enthaltenen unzutreffenden Unzulässigkeitsbegründung bzw. unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; vgl. auch den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0113). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die hier vorliegende, als Beschwerde nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG bezeichnete Eingabe an die Staatsanwaltschaft Salzburg weitergeleitet vergleiche das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283,); es handelt sich um keine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0036). Die gegenständliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts über die genannte Weiterleitung erweist sich daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet der im angefochtenen Beschluss enthaltenen unzutreffenden Unzulässigkeitsbegründung bzw. unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; vergleiche auch den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0113). Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010022.L05

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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