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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Weiterleitung nach § 6 AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010022.L04Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018