RS Vwgh 2015/2/17 Ra 2015/01/0022

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Veröffentlicht am 17.02.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Weiterleitung nach § 6 AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010022.L04

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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