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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum unmittelbaren Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangenen Judikatur ausgesprochen, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 AVG durch "formlose Verfügung" erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1991, Zl. 91/12/0034 = VwSlg 13443 A/1991); eine entsprechende Mitteilung an die Partei ist kein Bescheid (vgl. in diesem Sinn auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 30. November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283, mwN: "bloße Verfahrensanordnung"). Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum Anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0056).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum unmittelbaren Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangenen Judikatur ausgesprochen, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, AVG durch "formlose Verfügung" erfolgt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1991, Zl. 91/12/0034 = VwSlg 13443 A/1991); eine entsprechende Mitteilung an die Partei ist kein Bescheid vergleiche in diesem Sinn auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 30. November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283, mwN: "bloße Verfahrensanordnung"). Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum Anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010022.L03Im RIS seit
29.05.2015Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018