Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache des H in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. November 1992, Zl. WA-337/18-1992, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 38, 41, 98 und 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag.
Der dagegen erhobenen Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Im vorliegenden Fall ist der Instanzenzug, wie der Beschwerdeführer selbst dartut, nicht erschöpft. Die Entscheidung der belangten Behörde unterliegt der Anfechtung durch Berufung an den Landeshauptmann.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne daß eine Behebung der ihr anhaftenden Mängel veranlaßt werden mußte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524, wiedergegebene
hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070012.X00Im RIS seit
20.11.2000