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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs2;Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB stellt - wie aus dem Gesetzeswortlaut unschwer zu erkennen ("bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") - auf das gesamte Vorleben ab. Setzt sich das VwG nur mit dem dienstlichen Verhalten auseinander, so reicht dies daher nicht aus.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt - wie aus dem Gesetzeswortlaut unschwer zu erkennen ("bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") - auf das gesamte Vorleben ab. Setzt sich das VwG nur mit dem dienstlichen Verhalten auseinander, so reicht dies daher nicht aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090027.L12Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016