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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde (vgl. E 16. September 2009, 2009/09/0150). Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. E 30. Jänner 2014, 2013/03/0129). Daran ändert selbst eine Privatinsolvenz nichts (vgl. B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022). Gemäß § 90 Wr DO 1994 gilt aber für das Disziplinarverfahren, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dass § 19 VStG nicht anzuwenden ist. Es besteht keine Rechtsprechung betreffend Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 77 Wr DO 1994.Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde vergleiche E 16. September 2009, 2009/09/0150). Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche E 30. Jänner 2014, 2013/03/0129). Daran ändert selbst eine Privatinsolvenz nichts vergleiche B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022). Gemäß Paragraph 90, Wr DO 1994 gilt aber für das Disziplinarverfahren, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dass Paragraph 19, VStG nicht anzuwenden ist. Es besteht keine Rechtsprechung betreffend Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 77, Wr DO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090027.L07Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016