RS Vwgh 2015/2/17 Ra 2014/09/0027

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Veröffentlicht am 17.02.2015
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1 impl;
DO Wr 1994 §75 Abs1;
DO Wr 1994 §77 idF 2010/002;

Rechtssatz

Durch die Formulierungen "Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (hier neben der Schwere des Tatbildes auch: die gezielte Suche mit einschlägigen Suchkriterien, die große Zahl an Bilddateien während eines sehr langen Tatzeitraumes von nahezu drei Jahren samt deren Speicherung im Zeitraum von mehr

als drei Jahren) ... wiegen die Dienstpflichtverletzungen objektiv

deshalb noch schwerer, weil neben bloßer Nichtanwesenheit zusätzlich Handlungen gesetzt wurden, um die Nichtanwesenheit ... im gewollten und gebilligten Zusammenwirken mit Mittäterinnen zu verschleiern, wobei dieses Verhalten einen langen Zeitraum andauerte" (vgl. E 17. Dezember 2013, 2013/09/0128, 2013/09/0138 und 2013/09/0139) kommt klar zutage, dass der VwGH auch weiterhin die Schwere der Dienstpflichtverletzung einerseits nach der objektiven Schwere des Tatbildes und andererseits nach der Schwere des Verschuldens (hier: gezielte Suche, Verschleierungshandlungen) ermittelt. Jedes andere Verständnis ließe § 75 Abs. 1 Wr DO 1994 außer Acht, wonach nur ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen ist (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105).deshalb noch schwerer, weil neben bloßer Nichtanwesenheit zusätzlich Handlungen gesetzt wurden, um die Nichtanwesenheit ... im gewollten und gebilligten Zusammenwirken mit Mittäterinnen zu verschleiern, wobei dieses Verhalten einen langen Zeitraum andauerte" vergleiche E 17. Dezember 2013, 2013/09/0128, 2013/09/0138 und 2013/09/0139) kommt klar zutage, dass der VwGH auch weiterhin die Schwere der Dienstpflichtverletzung einerseits nach der objektiven Schwere des Tatbildes und andererseits nach der Schwere des Verschuldens (hier: gezielte Suche, Verschleierungshandlungen) ermittelt. Jedes andere Verständnis ließe Paragraph 75, Absatz eins, Wr DO 1994 außer Acht, wonach nur ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen ist vergleiche E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090027.L04

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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