TE Vwgh Beschluss 1993/4/20 92/03/0261

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VwGG §33a;
VwGG §51;
VwGG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in R, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Oktober 1992, Zl. 1/37-5/1992, betreffend jeweils Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. Oktober 1992 (hg. Zl. 92/03/0261) wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 13. Februar 1992 um 3,30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO, nämlich das Fahrzeug auf einer bestimmten Strecke in Tirol in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, schuldig erkannt, und die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe auf S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) herabgesetzt.

Mit dem im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung damit ergangenen Bescheid des Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates (hg. Zl. 93/03/0081) wurde über den Beschwerdeführer weiters wegen einer im Zusammenhang mit einem während dieser Fahrt verursachten Verkehrsunfall begangenen Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Eine Regelung über einen Kostenzuspruch für den Fall, daß die Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt wird, ist im VwGG nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Analogie - etwa zu § 51 VwGG - liegen nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1978, Slg. Nr. 9677/A, u.a.). Es kommt daher § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030261.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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