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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E 10. September 2014, Ra 2014/08/0005). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG 2014 vor, so hat das VwG in der Sache zu entscheiden. Dabei darf es frei von jeder Bindung entscheiden, weswegen das Schicksal der Revision nicht von der Frage abhängt, ob es sich beim Ausspruch der Entlassung um eine Ermessensentscheidung handelt oder nicht.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt der Sachentscheidung in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E 10. September 2014, Ra 2014/08/0005). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 vor, so hat das VwG in der Sache zu entscheiden. Dabei darf es frei von jeder Bindung entscheiden, weswegen das Schicksal der Revision nicht von der Frage abhängt, ob es sich beim Ausspruch der Entlassung um eine Ermessensentscheidung handelt oder nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090027.L02Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016