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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E043 EG Art43;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/09/0058 E 17. Februar 2015Rechtssatz
Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2008, Rs. C- 161/07, mit welchem der EuGH festgestellt hat, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Arbeitsgesellschafter aus den EU-8-Mitgliedstaaten verpflichten, vor ihrer Eintragung im Firmenbuch ihre Selbständigkeit auf Antrag vom Arbeitsmarktservice feststellen zu lassen, wurde in § 32a ein Abs. 7a AuslBG (BGBl. I Nr. 91/2009, seit BGBl. I Nr. 25/2011: Abs. 8), und zugleich in § 28 Abs. 1 Z. 1 eine lit. d eingefügt. Damit wurde das bis dahin im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit bedenkliche Genehmigungsregime des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG durch das in § 32a Abs. 7a legcit (nunmehr: Abs. 8) normierte Untersagungssystem ersetzt und dieses zugleich mit einer eigenen Strafdrohung versehen (vgl. dazu den Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Nationalrates, 250 BlgNR 24. GP, wo ausgeführt ist, dass die Beschäftigung trotz Untersagung demselben Strafrahmen unterliegen soll, wie die "echte" illegale Ausländerbeschäftigung). Die Einfügung dieses Straftatbestandes der Beschäftigung trotz Untersagung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. d AuslBG hat nicht dazu geführt, dass die unerlaubte Beschäftigung von bulgarischen Staatsangehörigen während der Übergangsfrist, deren Beschäftigung nicht gemäß § 32a Abs. 7a, bzw. nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 des § 32a Abs. 8 legcit, untersagt wurde, nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht strafbar gewesen wäre. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. d AuslBG ist im Verhältnis zu § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bloß die speziellere Strafnorm.Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2008, Rs. C- 161/07, mit welchem der EuGH festgestellt hat, dass die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43, EG-Vertrag verstoßen, indem sie Arbeitsgesellschafter aus den EU-8-Mitgliedstaaten verpflichten, vor ihrer Eintragung im Firmenbuch ihre Selbständigkeit auf Antrag vom Arbeitsmarktservice feststellen zu lassen, wurde in Paragraph 32 a, ein Absatz 7 a, AuslBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, seit BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Absatz 8,), und zugleich in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, eine Litera d, eingefügt. Damit wurde das bis dahin im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit bedenkliche Genehmigungsregime des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG durch das in Paragraph 32 a, Absatz 7 a, legcit (nunmehr: Absatz 8,) normierte Untersagungssystem ersetzt und dieses zugleich mit einer eigenen Strafdrohung versehen vergleiche dazu den Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Nationalrates, 250 BlgNR 24. GP, wo ausgeführt ist, dass die Beschäftigung trotz Untersagung demselben Strafrahmen unterliegen soll, wie die "echte" illegale Ausländerbeschäftigung). Die Einfügung dieses Straftatbestandes der Beschäftigung trotz Untersagung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, AuslBG hat nicht dazu geführt, dass die unerlaubte Beschäftigung von bulgarischen Staatsangehörigen während der Übergangsfrist, deren Beschäftigung nicht gemäß Paragraph 32 a, Absatz 7 a,, bzw. nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, des Paragraph 32 a, Absatz 8, legcit, untersagt wurde, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht strafbar gewesen wäre. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, AuslBG ist im Verhältnis zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG bloß die speziellere Strafnorm.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090016.L01Im RIS seit
09.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015