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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §41 Abs7 idF 2008/I/004;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ist der Entfall einer mündlichen Verhandlung davon abhängig, dass eine solche für die weitere "Klärung der Rechtssache" nicht zu erwarten ist. Demgegenüber hieß es in § 67d Abs. 4 AVG weitere "Klärung der Sache", und in den vergleichbaren Bestimmungen der Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (idF BGBl. I Nr. 28/1998), § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (in der von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2008), in § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998, und in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ist maßgeblich, ob der "Sachverhalt geklärt erscheint". Aus dieser unterschiedlichen Formulierung kann der Schluss gezogen werden, dass der Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem dient, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 ist der Entfall einer mündlichen Verhandlung davon abhängig, dass eine solche für die weitere "Klärung der Rechtssache" nicht zu erwarten ist. Demgegenüber hieß es in Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG weitere "Klärung der Sache", und in den vergleichbaren Bestimmungen der Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998,), Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 (in der von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,), in Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, und in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ist maßgeblich, ob der "Sachverhalt geklärt erscheint". Aus dieser unterschiedlichen Formulierung kann der Schluss gezogen werden, dass der Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem dient, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090007.L14Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018