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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §41 Abs7 idF 2008/I/004;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023Rechtssatz
Nun unterscheiden sich zwar § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 und dessen Vorbildbestimmung § 67d Abs. 4 AVG von deren Vorbild § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG dadurch, dass nach diesen Bestimmungen von einerNun unterscheiden sich zwar Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 und dessen Vorbildbestimmung Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG von deren Vorbild Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG dadurch, dass nach diesen Bestimmungen von einer
Verhandlung abgesehen werden kann, "wenn ... die Akten erkennen
lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache (bzw. 'Sache') nicht erwarten lässt", wohingegen nach jener Vorschrift eine Verhandlung entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Auch in den ähnlichen Bestimmungen der Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (idF BGBl. I Nr. 28/1998), § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (in der von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2008), in § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998, und in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 sind neben den Akten des Verfahrens auch die Berufung oder Beschwerde angeführt, die insgesamt erkennen lassen, dass der Sachverhalt geklärt erscheint. Aus diesen Unterschieden kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerde und Schriftsätze der Parteien hätten für das VwG außer Betracht zu bleiben, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Eine solche Deutung wäre mit den gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG geltenden allgemeinen Grundätzen der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs gemäß §§ 37 ff AVG im Widerspruch und auch mit dem Wunsch des Gesetzgebers, mit Erlassung der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG dem Vorbild des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG zu folgen und damit sowohl der Berücksichtigung der Schriftsätze der Parteien als auch der Akten des Verwaltungsverfahrens bei dieser Entscheidung zu folgen. Daher sind bei der Entscheidung nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 auch die Schriftsätze der Parteien und deren Vorbringen als Bestandteil der "Akten" ebenso zu berücksichtigen wie die Akten des behördlichen Verwaltungsverfahrens.lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache (bzw. 'Sache') nicht erwarten lässt", wohingegen nach jener Vorschrift eine Verhandlung entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Auch in den ähnlichen Bestimmungen der Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998,), Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 (in der von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,), in Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, und in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 sind neben den Akten des Verfahrens auch die Berufung oder Beschwerde angeführt, die insgesamt erkennen lassen, dass der Sachverhalt geklärt erscheint. Aus diesen Unterschieden kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerde und Schriftsätze der Parteien hätten für das VwG außer Betracht zu bleiben, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Eine solche Deutung wäre mit den gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG geltenden allgemeinen Grundätzen der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs gemäß Paragraphen 37, ff AVG im Widerspruch und auch mit dem Wunsch des Gesetzgebers, mit Erlassung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG dem Vorbild des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG zu folgen und damit sowohl der Berücksichtigung der Schriftsätze der Parteien als auch der Akten des Verwaltungsverfahrens bei dieser Entscheidung zu folgen. Daher sind bei der Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 auch die Schriftsätze der Parteien und deren Vorbringen als Bestandteil der "Akten" ebenso zu berücksichtigen wie die Akten des behördlichen Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090007.L13Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018