TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/20 92/03/0063

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §79 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in M, Slowenien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1992, Zl. 11-75 Ho 44-91, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 31. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, schuldig erkannt, er habe jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort 1.) am 24. Juli 1990 seinen dem Kennzeichen nach (St ...) bestimmten Pkw und 2.) am 2. August 1990 einen dem Kennzeichen nach (St ...) bestimmten Lkw gelenkt, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein und dadurch Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 4 Tage und 12 Stunden) verhängt. In der Begründung heißt es, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juni 1990 (als Berufungsbehörde) die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten (27. Dezember 1989 bis 27. Juni 1991) entzogen worden. Er habe vorgebracht, seinen dauernden Wohnsitz in M (Slowenien) zu haben. Er besitze eine jugoslawische Lenkerberechtigung (ausgestellt am 8. Juni 1990), weshalb ihm erlaubt sei, Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer laut Auskunft der Gemeinde N vom 25. September 1990 seit 20. Februar 1948 in Österreich wohne und dort gemeldet sei. Dies sei auch vom Beschwerdeführer selbst mit Schriftsatz vom 3. September 1990 im Verfahren betreffend die Feststellung, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, bekanntgegeben worden. Er habe hiebei bestätigt, daß er eine Person mit Doppelwohnsitz sei, und zwar in S (Österreich) und in M (Slowenien). Gemäß § 79 Abs. 3 KFG dürften Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein nur dann Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der inländischen Behörde über das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes vorlegen. Im gegenständlichen Fall sei eine solche Bestätigung von der Bezirkshauptmannschaft nicht ausgestellt und auch nie beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe daher die Fahrzeuge gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1992 wies die belangte Behörde u.a. die gegen die beiden Übertretungen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie verwies im wesentlichen auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst im Schriftsatz vom 3. September 1990 zugegeben, eine Person mit Doppelwohnsitz zu sein. Seine (spätere) Behauptung, in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz zu haben, sei unglaubwürdig, zumal es auch der Erfahrung des täglichen Lebens entspreche, daß man sich nicht nur im Ausland anmelde, sondern sich auch hinsichtlich der alten Wohnsitzgemeinde abmelde.

Gegen diesen Bescheid, und zwar soweit damit der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG schuldig erkannt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 1 erster Satz KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die jeweilige Kraftfahrzeuggruppe zulässig. Gemäß § 64 Abs. 5 leg. cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 79 Abs. 3 KFG können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei hinsichtlich der Tat vom 24. Juli 1990 Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten, da ihm erstmals mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz (vom 23. Jänner 1991), welches am 31. Jänner 1991 in der Kanzlei seines anwaltlichen Vertreters eingelangt sei, eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG zur Last gelegt worden sei, bis dahin sei ihm eine Übertretung nach § 64 Abs. 5 KFG angelastet worden, ist aktenwidrig und wenig verständlich, wenn man bedenkt, daß der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers selbst gegen die Strafverfügung vom 3. September 1990 (wegen § 64 Abs. 1 KFG) Einspruch (wegen § 64 Abs. 1 KFG) erhob.

Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen die Feststellung der belangten Behörde, daß er einen Doppelwohnsitz (im In- und Ausland) habe und sein Vorbringen, in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz zu haben, nicht zutreffe, indem er deren Beweiswürdigung rügt.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Schon die Behörde erster Instanz, auf welche die belangte Behörde Bezug nimmt, als auch die belangte Behörde haben ausreichend und schlüssig dargetan, warum sie zu der Feststellung gelangt sind, daß der Beschwerdeführer einen Doppelwohnsitz (in der Steiermark und in Slowenien) hat und seiner Verantwortung, in Österreich zu den Tatzeiten keinen ordentlichen Wohnsitz mehr besessen zu haben, nicht gefolgt werden kann. Gegen diese wesentlichen Feststellungen bestehen keine Bedenken, wenn man berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer selbst im Schriftsatz vom 3. September 1990 (bereits anwaltlich vertreten) erklärt hat, er sei eine Person mit Doppelwohnsitz in S und M, und in den Einsprüchen im September 1990 gegen Strafverfügungen der Behörde erster Instanz stets die Anschrift S angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch die im September 1990 an der Anschrift S zugestellten behördlichen Schriftstücke regelmäßig eigenhändig übernommen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Meldezettel aus M, Schreiben der Firma C vom 29. Oktober 1990 und der Firma B. vom 11. Februar 1991 sowie im österreichischen Reisepaß des Beschwerdeführers eingetragenes Visum Sloweniens vom 11. Februar 1991 bis 11. Februar 1992) ergibt sich nicht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz in der Steiermark überhaupt aufgegeben hat, geschweige denn vor den gegenständlichen maßgebenden Tatzeitpunkten.

Da die Behörden mit Recht davon ausgegangen sind, daß der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten einen Doppelwohnsitz hatte, aber - was unbestritten geblieben ist - über keine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG verfügte, durfte er von der im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung zu den Tatzeiten in Österreich keinen Gebrauch machen, weshalb ihm zutreffend die Verwirklichung der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG (in zwei Fällen) angelastet wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0223).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030063.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten