RS Vwgh 2015/2/17 Ra 2014/09/0007

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Veröffentlicht am 17.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs4 idF 1998/I/158;
VwGG §39 Abs2 Z6 idF 1982/203;
VwGG §39 Abs2 Z6 idF 1997/I/088;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023

Rechtssatz

Die Wendung in § 24 Abs. 4 VwGVG 2014, dass eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben kann, wenn die "Akten erkennen" lassen, dass eine Verhandlung "eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", wurde (so die Erläuterungen der Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. GP S 6) nach dem Vorbild des § 67d Abs. 4 AVG formuliert, auch nach dieser Bestimmung konnte der UVS (bei Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden) "ungeachtet eines Parteienantrages von einerDie Wendung in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014, dass eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben kann, wenn die "Akten erkennen" lassen, dass eine Verhandlung "eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", wurde (so die Erläuterungen der Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode S 6) nach dem Vorbild des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG formuliert, auch nach dieser Bestimmung konnte der UVS (bei Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden) "ungeachtet eines Parteienantrages von einer

Verhandlung absehen, wenn ... die Akten erkennen lassen, dass die

mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt". Diese Formulierung entstammt der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998; sie ist in den Erläuterungen des Berichtes und Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates damit näher erklärt, dass sie "§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997" folge. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der VwGH ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Diese Formulierung entstammt der Änderung des VwGG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 203/1982, sie wurde damit begründet, die Erweiterung der Gründe, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, liege "(i)m Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" (894, BlgNR 15. GP 6).mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt". Diese Formulierung entstammt der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,; sie ist in den Erläuterungen des Berichtes und Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates damit näher erklärt, dass sie "§ 39 Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 88/1997" folge. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der VwGH ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn "die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Diese Formulierung entstammt der Änderung des VwGG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, sie wurde damit begründet, die Erweiterung der Gründe, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, liege "(i)m Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens" (894, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 6).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090007.L12

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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