Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;Rechtssatz
Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die Einstufung der PKK "als Ganzes" als eine terroristische Vereinigung sei "mehr als fragwürdig", verkennt, dass "die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung" erlaubt, "dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen" (Urteil des EuGH vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09). Das weitere Vorbringen, der Asylwerber habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt, übersieht, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH entscheidend, "ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann".Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die Einstufung der PKK "als Ganzes" als eine terroristische Vereinigung sei "mehr als fragwürdig", verkennt, dass "die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung" erlaubt, "dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen" (Urteil des EuGH vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09). Das weitere Vorbringen, der Asylwerber habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt, übersieht, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH entscheidend, "ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann".
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0057 B und D VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010172.L04Im RIS seit
14.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015