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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §69 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0053 E 18. Februar 2015Rechtssatz
Die Anordnung des ersten Satzes des § 73 RStDG versteht sich vorbehaltlich seines zweiten Satzes. Der Verfall tritt somit dann nicht ein, wenn der Verbrauch des Urlaubes bis zu diesem Datum aus dienstlichen Gründen nicht möglich war. Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in dieser Gesetzesbestimmung zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz legcit genannten Termin. Schließlich besteht nach dem ersten Satz des § 73 RStDG das grundsätzliche (lediglich durch § 71 Abs. 3 RStDG im dienstlichen Interesse modifizierte und eingeschränkte) Recht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 73 RStDG nicht vorausgesetzt. Eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde. Die Unmöglichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 BDG 1979 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt (vgl. E 20. November 2009, 2009/12/0022). Für Beamte im Bereich der weisungsgebundenen Verwaltung gilt somit, dass eine Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 durch die Beurteilung des Vorgesetzten, wonach solche dienstlichen Interessen gegen eine Urlaubsinanspruchnahme durch den Beamten sprechen, erfolgen kann. Dies gilt für "dienstliche Interessen" an der Nichtinanspruchnahme von Erholungsurlaub durch einen Richter im Verständnis des § 73 zweiter Satz RStDG dann, wenn sie aus einer ihm mit seinem Einverständnis übertragenen Tätigkeit im Bereich der monokratischen Justizverwaltung resultieren. Die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des § 73 zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, obliegt dem Richter selbst und unterliegt - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde.Die Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 73, RStDG versteht sich vorbehaltlich seines zweiten Satzes. Der Verfall tritt somit dann nicht ein, wenn der Verbrauch des Urlaubes bis zu diesem Datum aus dienstlichen Gründen nicht möglich war. Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in dieser Gesetzesbestimmung zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz legcit genannten Termin. Schließlich besteht nach dem ersten Satz des Paragraph 73, RStDG das grundsätzliche (lediglich durch Paragraph 71, Absatz 3, RStDG im dienstlichen Interesse modifizierte und eingeschränkte) Recht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen ist für die Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 73, RStDG nicht vorausgesetzt. Eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde. Die Unmöglichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des Paragraph 69, BDG 1979 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt vergleiche E 20. November 2009, 2009/12/0022). Für Beamte im Bereich der weisungsgebundenen Verwaltung gilt somit, dass eine Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979 durch die Beurteilung des Vorgesetzten, wonach solche dienstlichen Interessen gegen eine Urlaubsinanspruchnahme durch den Beamten sprechen, erfolgen kann. Dies gilt für "dienstliche Interessen" an der Nichtinanspruchnahme von Erholungsurlaub durch einen Richter im Verständnis des Paragraph 73, zweiter Satz RStDG dann, wenn sie aus einer ihm mit seinem Einverständnis übertragenen Tätigkeit im Bereich der monokratischen Justizverwaltung resultieren. Die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Verständnis des Paragraph 73, zweiter Satz RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultieren, obliegt dem Richter selbst und unterliegt - jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120043.J06Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017