RS Vwgh 2015/2/18 Ro 2014/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DVV 1981 §3 Abs1 Z1 idF 2000/II/329;
DVV 1981 §3 Abs3a idF 2000/II/329;
GehG 1956 §13e Abs1 idF 2013/I/210;
GehG 1956 §13e idF 2013/I/210;
RStDG §71 Abs3 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. DVV 1981 § 3 heute
  2. DVV 1981 § 3 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  3. DVV 1981 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  4. DVV 1981 § 3 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  5. DVV 1981 § 3 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  6. DVV 1981 § 3 gültig von 01.05.1991 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  7. DVV 1981 § 3 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1984
  8. DVV 1981 § 3 gültig von 01.04.1981 bis 31.08.1984
  1. DVV 1981 § 3 heute
  2. DVV 1981 § 3 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  3. DVV 1981 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  4. DVV 1981 § 3 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  5. DVV 1981 § 3 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  6. DVV 1981 § 3 gültig von 01.05.1991 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  7. DVV 1981 § 3 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1984
  8. DVV 1981 § 3 gültig von 01.04.1981 bis 31.08.1984
  1. RStDG § 71 heute
  2. RStDG § 71 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. RStDG § 71 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. RStDG § 71 gültig von 01.01.1977 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0053 E 18. Februar 2015

Rechtssatz

Gegen die Auslegung des § 13e GehG 1956, wonach Fälle in denen die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bloß deshalb unterbleibt, weil der Beamte keine aktiven Schritte in Richtung Bewilligung eines solchen gesetzt hatte, nicht von der einschränkenden Generalklausel des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 umfasst sein sollen, also für eine restriktive Auslegung der in § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 enthaltenen Einschränkung, weil die Urlaubsentschädigung das Äquivalent für durch den Beamten geleistete Arbeit, auf deren tatsächliche Erbringung der Dienstgeber unter Berücksichtigung des Urlaubsrechtes eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, darstellt und der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Störung dieser Äquivalenz darstellt und daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz greifen soll, sprechen auch nicht Besonderheiten der Ausgestaltung des Verfahrens zur datumsmäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes für Richter (des OGH). Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z. 1 DVV 1981 kommt die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubes "den Leitern der Dienststellen", hier also dem Präsidenten des OGH, zu. Dass diese Bestimmung auch auf Richter Anwendung findet, zeigt § 3 Abs. 3a DVV 1981, welche abweichende Zuständigkeiten für Vorsteher von Bezirksgerichten vorsieht. Darüber hinaus setzt eine datumsmäßige Festlegung von Erholungsurlaub keinen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus (vgl. E 29. Juli 1992, 88/12/0199). Auf Basis dieser Rechtslage ist es dem Präsidenten des OGH als Dienststellenleiter keinesfalls verwehrt, seinerseits Initiativen zur datumsmäßigen Festlegung von Erholungsurlauben für Richter zu ergreifen. Auch folgt - umgekehrt - aus § 71 Abs. 3 RStDG, dass der Dienststellenleiter dem Wunsch eines Richters nach kalendermäßiger Festlegung von Erholungsurlaub nicht notwendigerweise (gleichsam im Sinne eines Automatismus) zu entsprechen hat. Dem Dienststellenleiter ist es lediglich jedenfalls in Ansehung von Richtern versagt, eine kalendermäßige Festlegung von Erholungsurlaub gegen ihren Willen vorzunehmen (was aber eine Initiative des Dienststellenleiters zur Einholung der Zustimmung des Richters zu einer solchen Festlegung nicht ausschließt) (vgl E 29. Juli 1992, 88/12/0199, betreffend Verwaltungsbeamte).Gegen die Auslegung des Paragraph 13 e, GehG 1956, wonach Fälle in denen die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bloß deshalb unterbleibt, weil der Beamte keine aktiven Schritte in Richtung Bewilligung eines solchen gesetzt hatte, nicht von der einschränkenden Generalklausel des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 umfasst sein sollen, also für eine restriktive Auslegung der in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 enthaltenen Einschränkung, weil die Urlaubsentschädigung das Äquivalent für durch den Beamten geleistete Arbeit, auf deren tatsächliche Erbringung der Dienstgeber unter Berücksichtigung des Urlaubsrechtes eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, darstellt und der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Störung dieser Äquivalenz darstellt und daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz greifen soll, sprechen auch nicht Besonderheiten der Ausgestaltung des Verfahrens zur datumsmäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes für Richter (des OGH). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV 1981 kommt die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubes "den Leitern der Dienststellen", hier also dem Präsidenten des OGH, zu. Dass diese Bestimmung auch auf Richter Anwendung findet, zeigt Paragraph 3, Absatz 3 a, DVV 1981, welche abweichende Zuständigkeiten für Vorsteher von Bezirksgerichten vorsieht. Darüber hinaus setzt eine datumsmäßige Festlegung von Erholungsurlaub keinen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus vergleiche E 29. Juli 1992, 88/12/0199). Auf Basis dieser Rechtslage ist es dem Präsidenten des OGH als Dienststellenleiter keinesfalls verwehrt, seinerseits Initiativen zur datumsmäßigen Festlegung von Erholungsurlauben für Richter zu ergreifen. Auch folgt - umgekehrt - aus Paragraph 71, Absatz 3, RStDG, dass der Dienststellenleiter dem Wunsch eines Richters nach kalendermäßiger Festlegung von Erholungsurlaub nicht notwendigerweise (gleichsam im Sinne eines Automatismus) zu entsprechen hat. Dem Dienststellenleiter ist es lediglich jedenfalls in Ansehung von Richtern versagt, eine kalendermäßige Festlegung von Erholungsurlaub gegen ihren Willen vorzunehmen (was aber eine Initiative des Dienststellenleiters zur Einholung der Zustimmung des Richters zu einer solchen Festlegung nicht ausschließt) vergleiche E 29. Juli 1992, 88/12/0199, betreffend Verwaltungsbeamte).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120043.J04

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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