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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DVV 1981 §3 Abs1 Z1 idF 2000/II/329;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0053 E 18. Februar 2015Rechtssatz
Gegen die Auslegung des § 13e GehG 1956, wonach Fälle in denen die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bloß deshalb unterbleibt, weil der Beamte keine aktiven Schritte in Richtung Bewilligung eines solchen gesetzt hatte, nicht von der einschränkenden Generalklausel des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 umfasst sein sollen, also für eine restriktive Auslegung der in § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 enthaltenen Einschränkung, weil die Urlaubsentschädigung das Äquivalent für durch den Beamten geleistete Arbeit, auf deren tatsächliche Erbringung der Dienstgeber unter Berücksichtigung des Urlaubsrechtes eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, darstellt und der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Störung dieser Äquivalenz darstellt und daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz greifen soll, sprechen auch nicht Besonderheiten der Ausgestaltung des Verfahrens zur datumsmäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes für Richter (des OGH). Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z. 1 DVV 1981 kommt die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubes "den Leitern der Dienststellen", hier also dem Präsidenten des OGH, zu. Dass diese Bestimmung auch auf Richter Anwendung findet, zeigt § 3 Abs. 3a DVV 1981, welche abweichende Zuständigkeiten für Vorsteher von Bezirksgerichten vorsieht. Darüber hinaus setzt eine datumsmäßige Festlegung von Erholungsurlaub keinen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus (vgl. E 29. Juli 1992, 88/12/0199). Auf Basis dieser Rechtslage ist es dem Präsidenten des OGH als Dienststellenleiter keinesfalls verwehrt, seinerseits Initiativen zur datumsmäßigen Festlegung von Erholungsurlauben für Richter zu ergreifen. Auch folgt - umgekehrt - aus § 71 Abs. 3 RStDG, dass der Dienststellenleiter dem Wunsch eines Richters nach kalendermäßiger Festlegung von Erholungsurlaub nicht notwendigerweise (gleichsam im Sinne eines Automatismus) zu entsprechen hat. Dem Dienststellenleiter ist es lediglich jedenfalls in Ansehung von Richtern versagt, eine kalendermäßige Festlegung von Erholungsurlaub gegen ihren Willen vorzunehmen (was aber eine Initiative des Dienststellenleiters zur Einholung der Zustimmung des Richters zu einer solchen Festlegung nicht ausschließt) (vgl E 29. Juli 1992, 88/12/0199, betreffend Verwaltungsbeamte).Gegen die Auslegung des Paragraph 13 e, GehG 1956, wonach Fälle in denen die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bloß deshalb unterbleibt, weil der Beamte keine aktiven Schritte in Richtung Bewilligung eines solchen gesetzt hatte, nicht von der einschränkenden Generalklausel des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 umfasst sein sollen, also für eine restriktive Auslegung der in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 enthaltenen Einschränkung, weil die Urlaubsentschädigung das Äquivalent für durch den Beamten geleistete Arbeit, auf deren tatsächliche Erbringung der Dienstgeber unter Berücksichtigung des Urlaubsrechtes eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, darstellt und der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Störung dieser Äquivalenz darstellt und daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz greifen soll, sprechen auch nicht Besonderheiten der Ausgestaltung des Verfahrens zur datumsmäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes für Richter (des OGH). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV 1981 kommt die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubes "den Leitern der Dienststellen", hier also dem Präsidenten des OGH, zu. Dass diese Bestimmung auch auf Richter Anwendung findet, zeigt Paragraph 3, Absatz 3 a, DVV 1981, welche abweichende Zuständigkeiten für Vorsteher von Bezirksgerichten vorsieht. Darüber hinaus setzt eine datumsmäßige Festlegung von Erholungsurlaub keinen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus vergleiche E 29. Juli 1992, 88/12/0199). Auf Basis dieser Rechtslage ist es dem Präsidenten des OGH als Dienststellenleiter keinesfalls verwehrt, seinerseits Initiativen zur datumsmäßigen Festlegung von Erholungsurlauben für Richter zu ergreifen. Auch folgt - umgekehrt - aus Paragraph 71, Absatz 3, RStDG, dass der Dienststellenleiter dem Wunsch eines Richters nach kalendermäßiger Festlegung von Erholungsurlaub nicht notwendigerweise (gleichsam im Sinne eines Automatismus) zu entsprechen hat. Dem Dienststellenleiter ist es lediglich jedenfalls in Ansehung von Richtern versagt, eine kalendermäßige Festlegung von Erholungsurlaub gegen ihren Willen vorzunehmen (was aber eine Initiative des Dienststellenleiters zur Einholung der Zustimmung des Richters zu einer solchen Festlegung nicht ausschließt) vergleiche E 29. Juli 1992, 88/12/0199, betreffend Verwaltungsbeamte).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120043.J04Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017