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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines Ruhestandsversetzungsbescheides durch den VwGH fallen rückwirkend auch die Voraussetzungen für die Erlassung von Feststellungsbescheiden im Verständnis des § 83a Abs. 4 GehG 1956 weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist somit im Revisionsfall nunmehr davon auszugehen, dass es der Vollzugsdirektion in Ermangelung einer Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers an einer Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 83a Abs. 4 GehG 1956 gefehlt hat. Hieraus folgt, dass der angefochtene, die Berufung des Revisionswerbers gegen diesen Feststellungsbescheid abweisende Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, welche Verletzung der Behördenzuständigkeit vom Vwgh von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. E 17. Oktober 2008, 2005/12/0102).Durch die Aufhebung eines Ruhestandsversetzungsbescheides durch den VwGH fallen rückwirkend auch die Voraussetzungen für die Erlassung von Feststellungsbescheiden im Verständnis des Paragraph 83 a, Absatz 4, GehG 1956 weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist somit im Revisionsfall nunmehr davon auszugehen, dass es der Vollzugsdirektion in Ermangelung einer Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers an einer Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 83 a, Absatz 4, GehG 1956 gefehlt hat. Hieraus folgt, dass der angefochtene, die Berufung des Revisionswerbers gegen diesen Feststellungsbescheid abweisende Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, welche Verletzung der Behördenzuständigkeit vom Vwgh von Amts wegen wahrzunehmen war vergleiche E 17. Oktober 2008, 2005/12/0102).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120039.J01Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015