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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §141a idF 1994/550;Rechtssatz
Die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, erfordert eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen. Diese Fälle betreffen dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit), die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung zu trennen sind (vgl. E 25. September 2002, 2001/12/0209; E 23. Jänner 2008, 2006/12/0206; E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195).Die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, erfordert eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen. Diese Fälle betreffen dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit), die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung zu trennen sind vergleiche E 25. September 2002, 2001/12/0209; E 23. Jänner 2008, 2006/12/0206; E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120035.J05Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016