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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §141a Abs4 Z2 idF 1994/550;Rechtssatz
Die in § 141a BDG 1979 und § 35 GehG 1956 normierten Rechtsfolgen der fortdauernden Gebührlichkeit bestimmter Funktionszulagen (Wahrungs-Funktionsgruppen iSd RV 1577 BlgNR 18. GP, 170 und 183) kommen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur im Fall einer Verwendungsänderung oder Versetzung zum Tragen. Eine allfällige analoge Heranziehung dieser (auch eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz regelnden und daher in gewisser Weise ähnlichen) Bestimmungen (trotz des Fehlens jeder Möglichkeit einer Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle des Bundes) kommt einem Beamten, der durch einen - aus eigener Initiative gestellten - Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes sowie sein Einverständnis, zum Direktor eines Landesrechnungshofes ernannt zu werden, die in § 75b Abs. 1 BDG 1979 (damals) für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge der Abberufung von seinem Arbeitsplatz beim Rechnungshof des Bundes jedenfalls billigend in Kauf genommen und damit - vergleichbar einem vorsätzlich herbeigeführten, die Dienstausübung verhindernden Gebrechen iSd § 141a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sowie § 35 Abs. 5 Z 2 GehG 1956 - zu vertreten hat (Hinweis E 13. März 2009, 2005/12/0175), nicht zu Gute.Die in Paragraph 141 a, BDG 1979 und Paragraph 35, GehG 1956 normierten Rechtsfolgen der fortdauernden Gebührlichkeit bestimmter Funktionszulagen (Wahrungs-Funktionsgruppen iSd Regierungsvorlage 1577 BlgNR 18. GP, 170 und 183) kommen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur im Fall einer Verwendungsänderung oder Versetzung zum Tragen. Eine allfällige analoge Heranziehung dieser (auch eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz regelnden und daher in gewisser Weise ähnlichen) Bestimmungen (trotz des Fehlens jeder Möglichkeit einer Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle des Bundes) kommt einem Beamten, der durch einen - aus eigener Initiative gestellten - Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes sowie sein Einverständnis, zum Direktor eines Landesrechnungshofes ernannt zu werden, die in Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979 (damals) für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge der Abberufung von seinem Arbeitsplatz beim Rechnungshof des Bundes jedenfalls billigend in Kauf genommen und damit - vergleichbar einem vorsätzlich herbeigeführten, die Dienstausübung verhindernden Gebrechen iSd Paragraph 141 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 sowie Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2, GehG 1956 - zu vertreten hat (Hinweis E 13. März 2009, 2005/12/0175), nicht zu Gute.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120035.J04Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016