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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Erledigung, die lediglich auf diejenigen Rechtsfolgen hinweist, welche sich aus § 75 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 10 Abs. 4 GehG 1956 dann ergeben, wenn eine bescheidförmige Rechtsgestaltung im Verständnis des § 75 Abs. 3 BDG 1979 (vgl. E 10. September 2009, 2008/12/0234) unterbleibt, und deren diesbezüglicher Formulierung es an der Verwendung der Wortfolge "es wird festgestellt, dass ..." mangelt, ist nicht als Feststellungsbescheid zu werten (vgl E 5. September 2008, 2007/12/0161). Selbst wenn es sich dabei aber um einen Feststellungsbescheid handeln würde, hätte er sich auf jene Rechtsfolgen bezogen, die bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung des Karenzurlaubes verbunden sind. Eine Änderung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse, welche auch die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides zu durchbrechen geeignet wäre, könnte auch durch eine spätere Rechtsgestaltung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979, wie sie im Antrag der Beamtin begehrt wurde, bewirkt werden, ohne dass dieser die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides entgegenstünde. Entschiedene Sache in Ansehung dieses Antrages auf Rechtsgestaltung läge nur dann vor, wenn die belBeh einen auf eine solche Rechtsgestaltung gerichteten Antrag der Beamtin mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen hätte. Das Unterbleiben einer von der Beamtin gar nicht beantragten Rechtsgestaltung hat nicht bescheidförmig zu erfolgen und entwickelt auch keine Sperrwirkung für spätere solche Anträge.Eine Erledigung, die lediglich auf diejenigen Rechtsfolgen hinweist, welche sich aus Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, GehG 1956 dann ergeben, wenn eine bescheidförmige Rechtsgestaltung im Verständnis des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vergleiche E 10. September 2009, 2008/12/0234) unterbleibt, und deren diesbezüglicher Formulierung es an der Verwendung der Wortfolge "es wird festgestellt, dass ..." mangelt, ist nicht als Feststellungsbescheid zu werten vergleiche E 5. September 2008, 2007/12/0161). Selbst wenn es sich dabei aber um einen Feststellungsbescheid handeln würde, hätte er sich auf jene Rechtsfolgen bezogen, die bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung des Karenzurlaubes verbunden sind. Eine Änderung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse, welche auch die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides zu durchbrechen geeignet wäre, könnte auch durch eine spätere Rechtsgestaltung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, wie sie im Antrag der Beamtin begehrt wurde, bewirkt werden, ohne dass dieser die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides entgegenstünde. Entschiedene Sache in Ansehung dieses Antrages auf Rechtsgestaltung läge nur dann vor, wenn die belBeh einen auf eine solche Rechtsgestaltung gerichteten Antrag der Beamtin mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen hätte. Das Unterbleiben einer von der Beamtin gar nicht beantragten Rechtsgestaltung hat nicht bescheidförmig zu erfolgen und entwickelt auch keine Sperrwirkung für spätere solche Anträge.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120013.J03Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015