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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem VwGH kommt es im Rahmen seiner Befugnis zur nachprüfenden Kontrolle eines Bescheides, also insolange er nicht von seinem Ermessen Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht zu, unrichtige Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedenfalls ohne ausreichende Grundlagen gleichsam zu Gunsten eines Revisionswerbers zu "korrigieren".
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120013.J02Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015