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L50258 Land- und forstw Schule VorarlbergNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 52 Vlbg Landw SchulG sind die Leistungen der Schüler auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Würde die Verletzung der Pflicht zur Information der Erziehungsberechtigten über eine voraussichtlich negative Jahresbeurteilung gemäß § 54 Abs. 3 Vlbg Landw SchulG und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" in die Jahresbeurteilung einbezogen, würde ein Aspekt berücksichtigt, der gemäß § 52 Vlbg Landw SchulG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. E 29. Juni 1992, 91/10/0246). Die Einbeziehung eines solchen nicht auf den Leistungen des Schülers beruhenden Kriteriums in die Leistungsbeurteilung wird auch vom Gleichheitsgrundsatz nicht gefordert. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, in Bezug auf § 54 Abs 3 letzter Satz Vlbg Landw SchulG einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen.Gemäß Paragraph 52, Vlbg Landw SchulG sind die Leistungen der Schüler auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Würde die Verletzung der Pflicht zur Information der Erziehungsberechtigten über eine voraussichtlich negative Jahresbeurteilung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Vlbg Landw SchulG und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" in die Jahresbeurteilung einbezogen, würde ein Aspekt berücksichtigt, der gemäß Paragraph 52, Vlbg Landw SchulG nicht in Rechnung gestellt werden darf vergleiche E 29. Juni 1992, 91/10/0246). Die Einbeziehung eines solchen nicht auf den Leistungen des Schülers beruhenden Kriteriums in die Leistungsbeurteilung wird auch vom Gleichheitsgrundsatz nicht gefordert. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, in Bezug auf Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz Vlbg Landw SchulG einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100039.J02Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017