RS Vwgh 2015/2/18 Ro 2014/10/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2015
beobachten
merken

Index

L50258 Land- und forstw Schule Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Landw SchulG Vlbg §52 idF 2013/044;
Landw SchulG Vlbg §54 Abs3 idF 2013/044;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß § 52 Vlbg Landw SchulG sind die Leistungen der Schüler auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Würde die Verletzung der Pflicht zur Information der Erziehungsberechtigten über eine voraussichtlich negative Jahresbeurteilung gemäß § 54 Abs. 3 Vlbg Landw SchulG und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" in die Jahresbeurteilung einbezogen, würde ein Aspekt berücksichtigt, der gemäß § 52 Vlbg Landw SchulG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. E 29. Juni 1992, 91/10/0246). Die Einbeziehung eines solchen nicht auf den Leistungen des Schülers beruhenden Kriteriums in die Leistungsbeurteilung wird auch vom Gleichheitsgrundsatz nicht gefordert. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, in Bezug auf § 54 Abs 3 letzter Satz Vlbg Landw SchulG einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen.Gemäß Paragraph 52, Vlbg Landw SchulG sind die Leistungen der Schüler auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Würde die Verletzung der Pflicht zur Information der Erziehungsberechtigten über eine voraussichtlich negative Jahresbeurteilung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Vlbg Landw SchulG und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" in die Jahresbeurteilung einbezogen, würde ein Aspekt berücksichtigt, der gemäß Paragraph 52, Vlbg Landw SchulG nicht in Rechnung gestellt werden darf vergleiche E 29. Juni 1992, 91/10/0246). Die Einbeziehung eines solchen nicht auf den Leistungen des Schülers beruhenden Kriteriums in die Leistungsbeurteilung wird auch vom Gleichheitsgrundsatz nicht gefordert. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, in Bezug auf Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz Vlbg Landw SchulG einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100039.J02

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten