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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §938;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/10/0003Rechtssatz
Eine gemischte Schenkung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (vgl. E 14. März 2008, 2005/10/0108).Eine gemischte Schenkung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen vergleiche E 14. März 2008, 2005/10/0108).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100002.J01Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015