Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Die nicht weiter substanziierte Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln reicht jedenfalls nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120010.L01Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015